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§ 1 Anwendungsbereich 1. Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, die von uns erbracht werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrück lich widersprechen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber sowie zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. § 2 Vertragsschluß 1. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. 2. Für die Bauausführung gelten die Mindestmaße des unserem Angebot beigefügten Typenblattes. 3. Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn der Auftrag durch uns schriftlich bestätigt wird oder Lieferung mit Montage und Rechnungsstellung erfolgt. § 3 Preise und Zahlung 1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. 2. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde der Abzug von Skonto schriftlich vereinbart. 3. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er uns Verzugszinsen in Höhe von 3,0% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6,0% Verzugszinsen p.a. 4. Sind zwischen dem Auftraggeber und uns Voraus- oder Teilzahlungen schriftlich vereinbart und werden diese vom Auftraggeber nicht eingehalten, so sind wir berechtigt solange jede weitere Lieferung und Leistung einzustellen und nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung zu leisten, bis sämtliche Rückstände beglichen sind. Diese Rechte stehen uns auch zu im Hinblick auf weitere Vertragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber. 5. Der Auftraggeber kann mit Forderungen von uns nur dann aufrechnen, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. § 4 Aufmaß, Änderungen, Auskünfte und Schutzrechte |
§ 6 Preisänderungen Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Lieferung mit Montage nicht nur unerheblich übersteigt. § 7 Eigentumsvorbehalt 1. Die von uns gelieferten Anlagen und Gegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Zahlung unser Eigentum. Gegenüber Kaufleuten gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt, d. h. die gelieferten Anlagen und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen unser Eigentum. 2. Der Auftraggeber ist jedoch im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung berechtigt. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe der uns geschuldeten Beträge an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Anlagen und Gegenstände vor Weiterveräußerung noch einer Verarbeitung unterzogen werden oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden werden oder nicht. Bei Weiterveräußerung nach Vereinbarung mit Gegenständen, die nicht uns gehören oder bei Verbindung mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen gilt die Forderung des Auftraggebers gegenüber seinem Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Preises als abgetreten. 3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Zu anderen Verfügungen, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (z.B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Bei Eingriffen von Gläubigern des Auftraggebers bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat uns der Auftraggeber sofort schriftlich zu benachrichtigen und auch den Gläubiger von dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zu unterrichten. Sollten wir Klage gemäß § 771 ZPO bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter erheben und ist der Dritte insoweit nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage im Falle des Obsiegens zu erstatten, so haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall. 4. Wir verpflichten uns auf Anforderung, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen ist, um mehr als 20% übersteigt. 5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferten Anlagen und Gegenstände für die Dauer des Eigentumvorbehaltens auf eigene Kosten gegen alle möglichen Risiken (z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, usw.) zum vertraglich vereinbarten Preis zu versichern. Er tritt Ansprüche in Höhe des Wertes der Gegenstände bzw. in Höhe unserer noch offenen Forderungen gegenüber der Versicherung an uns ab. § 8 Gewährleistung Bei berechtigten Mengelrügen an unseren Leistungen sind wir zu Nachbesserungen berechtigt. Schlagen die Nachbesserungen fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ein Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und Kostenersatz des Auftraggebers ist ausgeschlossen. § 9 Ausschluß von Schadensersatzansprüchen Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche auch aus Gewährleistung, Unmöglichkeit, Verletzung der Pflicht zur Nachbesserung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluß, unerlaubter Handlung usw. sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen halten wir allerdings nur, sofern dadurch eine wesentliche Pflicht verletzt wird. Wir haften auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber vertrauen kann („Kardinalpflichten“). Der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen gilt nicht im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers, wenn und soweit unserer gelieferten Anlagen und sonstigen Gegenständen eine Eigenschaft fehlt, die wir vertraglich zugesichert haben. § 10 Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt. Wir sind auch berechtigt, einen solchen Auftraggeber an seinem Hauptsitz zu verklagen. § 11 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
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