Hier können Sie unsere aktuellen AGB als Pdf herunterladen: Horst Schäfer GmbH AGB Stand 3.2025 1) Geltung diese AGB; keine Geltung widersprechender Auftraggeber AGB a) Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle unsere Tätigkeitsbereiche, insbesondere Wartung, Modernisierung, Reparatur und Beratung („Leistungen“) bzgl. Personenaufzügen, Autoaufzügen, Lastenaufzügen, Müllaufzügen, Speiseaufzügen, Rolltoranlagen und anderen Aufzugsystemen, von allen Herstellern. Mit Beauftragung unserer Fima erkennt der Auftraggeber die Geltung unserer, dieser, Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. b) AGB des Auftraggebers (z.B. Einkaufsbedingungen, Nachunternehmerbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers) widersprechen wir hiermit explizit, soweit diese von den hiesigen AGB inhaltlich abweichen. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nur insoweit Vertragsinhalt, wie diese c) ausdrücklich, schriftlich durch uns anerkannt werden. d) Soweit zwischen Auftraggeber und uns von diesen AGB abweichende schriftliche Individualabreden geschlossen werden, gehen diese Individualabreden diesen AGB Regelungen vor; im Übrigen gelten diese AGB. e) Soweit in diesen AGB auf „schriftlich“ Bezug genommen wird, reicht der Versand per E-Mail. 2) Vertrag, Vertragsänderungen a) Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber unverbindlich und freibleibend. b) Nachdem wir zur Angebotserstellung das Aufmaß genommen haben, ist jede vom Auftraggeber gewünschte Plan- und Ausführungsänderung betreffend des Leistungsumfangs („Änderung“) uns sofort schriftlich mitzuteilen. Nach Aufmaßnahme, bedarf jede Änderung unserer schriftlichen Zustimmung. c) Aufträge an uns und Vertragsänderungen (inkl. -ergänzungen sowie Nebenabreden) bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge/Änderung gelten als angenommen und verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden oder die Leistung erfolgt ist. 3) Leistungsumfang, Anlagengenehmigung, Auflagen, Anlagensicherheit a) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung i.V.m. dem Angebot maßgeblich. b) Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber diejenigen technischen Unterlagen zu liefern, die er für eine ggf. erforderliche behördliche Genehmigung braucht. Sofern wir den vereinbarten Leistungsumfang erbringen, liegt es im Risikobereich des Auftraggebers, ob eine Genehmigung erteilt wird. c) Auflagen und Genehmigungserfordernisse von Genehmigungsbehörden werden bei dem Angebot und der Auftragsbestätigung nur berücksichtigt, wenn uns diese von dem Auftraggeber vor Angebotserstellung bekannt gegeben werden. Die Berücksichtigung späterer Hinweise auf Auflagen und Genehmigungserfordernisse müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber übernimmt zusätzlich anfallende Kosten und Aufwand für die Berücksichtigung der Auflagen und Genehmigungserfordernisse. d) Für Aufzuganlagen, an denen wir Leistungen erbringen, gewährleistet der Auftraggeber Betriebssicherheit, soweit nicht die vereinbarte Leistung die Wiederherstellung der Betriebssicherheit ist. Werden wir wegen fehlender Betriebssicherheit der Aufzugsanlage(n) von einem Dritten in Anspruch genommen und ist die Herstellung der Betriebssicherheit nicht Gegenstand unserer Leistung, stellt uns der Auftraggeber von allen Kosten und Schäden frei. 4) Vergütung, Zahlungsverzug a) Die Vergütung für Leistungen und Zahlungsweise richtet sich nach der Auftragsbestätigung i.V.m. dem Angebot. Preisanpassungen können sich durch Individualvereinbarung oder Änderung der Listenpreise ergeben. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen Listenpreise. b) Unsere Preise im Angebot sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. c) Die Rechnungsbeträge müssen innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit auf unser in der Rechnung ausgewiesene Konto eingegangen sein. Sofern eine SEPA Einzugsermächtigung erteilt wurde, sind wir zur Einziehung mit Fälligkeit berechtigt. d) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er uns bei kommerziellen Auftraggebern Verzugszinsen in Höhe von 9,0% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und bei Verbrauchern in Höhe von 5,0% über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. e) Sind zwischen dem Auftraggeber und uns Voraus- oder Teilzahlungen schriftlich vereinbart und werden diese vom Auftraggeber nicht eingehalten, so sind wir neben Verzugszinsen gemäß Ziffer 4 e) berechtigt, solange jede weitere Lieferung und Leistungen einzustellen und nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung zu leisten, bis sämtliche Rückstände beglichen sind. Diese Rechte stehen uns auch zu im Hinblick auf weitere Vertragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber zu. 5) Leistungsfristen, Leistungsverzug, Höhere Gewalt, a) Verbindliche Leistungsfristen, insbesondere solche zur Fertigstellung der Leistung, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, gelten keine Verzug auslösenden Leistungsfristen. Wir bemühen uns stets um zügige Leistungserbringung. b) Liegt eine ausdrücklich vereinbarte Fertigstellungsfrist vor, gilt diese, als eingehalten, wenn wir die Fertigstellung der Leistung dem Auftraggeber schriftlich anzeigen und die Leistung (soweit einschlägig) abnahmereif ist. Auftraggeberseitig verursachte Verzögerungen (u.a. Unterlassen von Mitwirkungshandlungen durch den Auftraggeber wie z.B. kein ungehinderter Zugang zum Leistungsort oder fehlende Genehmigung), verschieben die Fertigstellungsfrist / das Fertigstellungsdatum um den Zeitraum des Vorliegens der Verzögerung nach hinten. c) Kann eine ausdrücklich vereinbarte Fertigstellungsfrist aufgrund von Höherer Gewalt nicht eingehalten werden, verschiebt sich die Fertigstellungsfrist/das Fertigstellungsdatum um den Zeitraum des Vorliegens der Höheren Gewalt nach hinten. Entsprechendes gilt bei nicht-/eingeschränkter Verfügbarkeit von Dienstleistungen (insb. Wartung, Reparaturen) aufgrund von Höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn Höhere Gewalt bei einem unserer Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintritt und dadurch die Erbringung unserer Leistung erheblich erschwert, verzögert oder unmöglich gemacht wird. Wobei „Höherer Gewalt“ eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung einer Verpflichtung ist, aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegt, einschließlich, aber nicht abschließend, aufgrund von Streiks, Pandemien und Epidemien, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, Unfälle, Naturkatastrophen [wie z.B. Überschwemmung, Hagel, Sturm oder Feuer], geldpolitische, handelspolitische und sonstige hoheitliche Ereignisse, erhebliche Betriebsstörungen [wie z. B. Feuer, Maschinenbruch, Mangel an Rohstoffen oder Energie oder Internetverbindung, Lieferprobleme, Aussperrungen, Arbeitskämpfe], Behinderung/Verzögerung von Wegen, Ausbleiben notwendiger behördlicher Genehmigungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in relevanten Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt Sofern die Verzögerung durch Höhere Gewalt länger als 2 Monate andauert, können Auftraggeber und wir den Vertrag ex nunc (mit Wirkung für die Zukunft) fristlos kündigen. Bereits erbrachte (Teil-)Leistungen (z.B. Dienste, Montage, Reparatur und Zahlungen) werden nicht rückabgewickelt; zukünftige Leistungsverpflichtungen vom Auftraggeber und uns entfallen nach Kündigungserklärung, soweit sich diese nicht auf vor Kündigungserklärung fällige Vergütungen beziehen. 6) Abnahme, Mängel, Gewährleistung, Verjährung, a) Bei Werk(lieferungs)verträgen (u.a. Modernisierung, Reparaturen, Kabinenauskleidung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen (u.a. für Gefahrübergang, Abnahme, Mängelbegriff) mit folgenden Einschränkungen: i) Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln gegen uns sind auf das Recht auf Nacherfüllung, beschränkt, wobei dem Auftraggeber das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (aa) zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung gem. § 634a BGB Gegenstand der Mängelhaftung ist, (bb) vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ein Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und Kostenersatz des Auftraggebers ist ebenfalls ausgeschlossen. ii) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht bauwerksbezogene Werkleistungen und Planungs- und Überwachungsleistungen gem. § 634a BGB betroffen sind. b) Bei Dienstverträgen (u.a. Notdienst, Beratung, TÜV-Abnahmen) werden Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der vertraglichen Pflichten (Schlechtleistung) ausgeschlossen. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei, sich im Fall einer Schlechtleistung vom Vertrag zu lösen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhalten wir auch im Falle einer Schlechtleistung die volle Dienstleister Vergütung ohne Recht auf Kürzung oder Rückzahlung. c) Wir beseitigen auf unsere Kosten Schäden, die wir schuldhaft (vorsätzlich oder grob Fahrlässig) bei Reparatur oder Modernisierung an Aufzugsanlagen oder deren Umfeld (z.B. am Boden, an den Wände oder Decken etc.) verursachen. Von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind Schäden, die wir an Aufzugsanlagen oder deren Umfeld verursachen, um die vertraglich geschuldeten Leistungen vorzunehmen zu können (z.B. Beschädigungen am Boden/ an den Wänden/der Decke etc.); solche Schäden sind auf Kosten und Betreiben des Auftraggebers nach Beendigung unserer Leistung zu beseitigen. d) Mangelansprüche beziehen sich nicht auf natürlichen Verschleiß. 7) Haftungsbeschränkung a) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. b) Wir haften auch für Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten). Dabei handelt es sich um solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag so wesentlich prägt, sodass deren Verletzung eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks darstellt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Soweit die Kardinalspflichten fahrlässig verletzt wurden, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. c) Wir haften unbeschränkt (a) bei Tod, Verletzung oder Beeinträchtigung der Gesundheit, sofern ein Verschulden der Partei vorliegt, und (b) im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. d) Im Übrigen wird eine Haftung ausgeschlossen. 8) Notrufgeräte a) Die von uns zur Verfügung gestellten Notrufmietgeräte sind mit einer SIM Karte ausgestattet. Die Geräte samt SIM Karte und Verbindung zur Notrufzentrale werden Ihnen für die Laufzeit des Vertrags „für Miete und Aufschaltung eines Aufzugnotrufsystems“ zur Verfügung gestellt. Der Hersteller der Notrufmietgeräte/wir bleiben – auch nach Verbauung – Eigentümer der Notrufmietgeräte samt SIM Karte. § 946 BGB ist nicht einschlägig, die Notrufgeräte nicht fest mit dem Aufzug bzw. Bauwerk verbunden werden, sondern jederzeit entfernt werden können. b) Mit Beendigung des Vertrags für Miete und Aufschaltung eines Aufzugnotrufsystems, sind wir berechtigt, die Notrufmietgeräte inkl. SIM Karte jederzeit auszubauen und die SIM Karte zu deaktivieren. Wir werden den Auftraggeber mindestens 48 h vor Ausbau von dem Ausbau in Kenntnis setzen. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers Ersatzgeräte über Drittanbieter von Notrufsystemen zu beziehen und die Betriebssicherheit nach BetrSichV wieder herzustellen. c) Beim Ausbau gemäß Ziffer 8 b) gilt 6 c) S.2-3 entsprechend. Von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind Schäden, die wir an Aufzugsanlagen oder deren Umfeld verursachen, um Notrufgeräte nach Vertragsbeendigung entfernen zu können (z.B. Beschädigungen an den Wänden, E4lektronik); solche Schäden sind auf Kosten und Betreiben des Auftraggebers nach Vertragsbeendigung zu beseitigen. 9) Eigentumsvorbehalt a) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten (und verarbeiteten) Waren (insb. Komponenten wie z.B. Aufzugsteuerung, -antrieb und -türen) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem zugrundeliegenden Auftrag vor. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder, soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber stellt uns von zweckmäßigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO frei. b) Bei Teilzahlungen und nicht fristgerechter Zahlung der ersten und zweiten Rate, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte (und verbaute) Ware herauszuverlangen, sofern der Auftraggeber trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung die Zahlung der fälligen Vergütung nicht innerhalb der Frist vornimmt. 10) Vertraulichkeit unserer Dokumente Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ihm von uns überlassene Unterlagen, Angebote, Konstruktionszeichnungen, Muster, sonstige Dokumente und Datenträger Dritten oder Mitarbeitern, die keinen Zugriff zur Vertragserfüllung benötigen, zugänglich zu machen. 11) Datenschutz Personenbezogene Daten werden von uns unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet. 12) Gerichtsstand, Anwendbares Recht a) Der Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Wir sind auch berechtigt, einen solchen Auftraggeber an seinem Hauptsitz zu verklagen. Im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand. b) Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der CISG und sonstigem internationalen Privatrecht, auch wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat. 13) Salvatorische Klausel Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. |
Stand 2025/03
Handelsreg.-Nr. 2681 Düsseldorf